Auf­lö­sung eines Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags (IAB)

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) befasste sich kürz­lich mit der Frage einer Rück­gän­gig­ma­chung eines Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags (IAB) wegen nicht vor­ge­nom­mener außer­bi­lan­zi­ellen Hin­zu­rech­nung im Jahr der Inves­ti­tion, trotz durch­ge­führter Inves­ti­tionen. 

 

Das Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofes (BFH, Urteil v. 3.12.2019, X R 11/19) zeigt, dass bei der Anwen­dung der Steu­er­ge­setze größte Sorg­falt geboten ist. Dies gilt erst recht dann, wenn der Steu­er­pflich­tige Wahl­rechte zu seinen Gunsten ausübt. Vor­lie­gend hatte ein Steu­er­pflich­tiger den Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag nach § 7g EStG in Anspruch genommen. Inner­halb der gesetz­lich vor­ge­schrie­bener Frist wurde zwar eine Inves­ti­tion getä­tigt und eben­falls fand eine inner­bi­lan­zi­elle Kür­zung der Anschaf­fungs­kosten statt. Eine vom Wort­laut des Gesetzes außer­bi­lan­zi­elle Kür­zung wurde jedoch unter­lassen. Die Finanz­ver­wal­tung als auch der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) kamen zu der Auf­fas­sung, dass die Begüns­ti­gung des § 7g EStG ins­ge­samt zu Unrecht in Anspruch genommen wurde.

Einen Spiel­raum für eine wei­ter­ge­hende Aus­le­gung sah der BFH nicht. Die Ände­rung der bis­he­rigen Steu­er­fest­set­zung ließ er des­halb zu. Zwar erging die Ent­schei­dung des BFH zu Fas­sung des § 7g EStG a.F., welche ab 2016 eine umfas­sende Ände­rung erfahren hat. Jedoch ist davon aus­zu­gehen, dass die Ent­schei­dung auf die aktu­elle Fas­sung anzu­wenden sein wird, da die Kor­rek­tur­re­ge­lung des § 7g EStG unwe­sent­lich von der alten Fas­sung abweicht.

Das Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofes (BFH, Urteil v. 3.12.2019, X R 11/19) zeigt, dass bei der Anwen­dung der Steu­er­ge­setze größte Sorg­falt geboten ist. Dies gilt erst recht dann, wenn der Steu­er­pflich­tige Wahl­rechte zu seinen Gunsten ausübt. Vor­lie­gend hatte ein Steu­er­pflich­tiger den Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag nach § 7g EStG in Anspruch genommen. Inner­halb der gesetz­lich vor­ge­schrie­bener Frist wurde zwar eine Inves­ti­tion getä­tigt und eben­falls fand eine inner­bi­lan­zi­elle Kür­zung der Anschaf­fungs­kosten statt. Eine vom Wort­laut des Gesetzes außer­bi­lan­zi­elle Kür­zung wurde jedoch unter­lassen. Die Finanz­ver­wal­tung als auch der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) kamen zu der Auf­fas­sung, dass die Begüns­ti­gung des § 7g EStG ins­ge­samt zu Unrecht in Anspruch genommen wurde.

Einen Spiel­raum für eine wei­ter­ge­hende Aus­le­gung sah der BFH nicht. Die Ände­rung der bis­he­rigen Steu­er­fest­set­zung ließ er des­halb zu. Zwar erging die Ent­schei­dung des BFH zu Fas­sung des § 7g EStG a.F., welche ab 2016 eine umfas­sende Ände­rung erfahren hat. Jedoch ist davon aus­zu­gehen, dass die Ent­schei­dung auf die aktu­elle Fas­sung anzu­wenden sein wird, da die Kor­rek­tur­re­ge­lung des § 7g EStG unwe­sent­lich von der alten Fas­sung abweicht.

Laut Kläger keine Rechts­grund­lage für die Ände­rung bestands­kräf­tiger Bescheide

Der Kläger – ein Hand­werker – erzielte Ein­künfte aus Gewer­be­be­trieb. Den Gewinn ermit­telte er nach § 4 Abs. 1 EStG durch Betriebs­ver­mö­gens­ver­gleich. Im Rahmen der Gewinn­ermitt­lung für 2008 machte er einen Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag in Höhe von € 12.000 außer­bi­lan­ziell gel­tend. Die Bescheide für 2008 wurden ohne Vor­be­halt der Nach­prü­fung erlassen. Im dar­auf­fol­genden Jahr, 2009, schaffte der Hand­werker unter­schied­liche Wirt­schafts­güter an und kürzte die Anschaf­fungs­kosten inner­bi­lan­ziell um 40%. Ent­gegen des Wort­lauts des § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG a.F. unter­blieb jedoch eine außer­bi­lan­zi­elle Hin­zu­rech­nung. Sowohl die vor­ge­nom­mene inner­bi­lan­zi­elle Kür­zung der Anschaf­fungs­kosten, als auch die unter­blie­bene außer­bi­lan­zi­elle Hin­zu­rech­nung waren für das Finanzamt ersicht­lich. Auch 2009 wurde ent­spre­chend ohne Vor­be­halt der Nach­prü­fung ver­an­lagt. Den Fehler erkannte das Finanzamt in 2016 und erließ geän­derte Steu­er­be­scheide, in denen der Gewinn ent­spre­chend um € 12.000 erhöht wurde. Im Ein­spruchs- und Kla­ge­ver­fahren ging der Kläger erfolglos gegen diese Ände­rung vor. Er ver­trat die Auf­fas­sung, dass für die Ände­rung der bestand­kräf­tigen Bescheide keine Rechts­grund­lage besteht.

BFH auf Seite des Finanz­amts – Ände­rung zulässig

Die Revi­sion zum BFH blieb für den Kläger eben­falls ohne Erfolg. Da der Wort­laut des § 7g Abs. 3 Sätze 1 und 2 EStG erfüllt ist, durfte das Finanzamt die Ände­rung auf dieser Vor­schrift stützen. Gemäß § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG 2008 ist der vor­ge­nom­mene Abzug rück­gängig zu machen, soweit der Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirt­schafts­jahr des Abzugs fol­genden Wirt­schafts­jahres hin­zu­ge­rechnet wurde. Der ent­spre­chende Steu­er­be­scheid ist zu ändern, soweit der Gewinn des maß­ge­benden Wirt­schafts­jahres bereits einer Steu­er­fest­set­zung zugrunde gelegt wurde. Dies gilt auch für bestands­kräf­tige Steu­er­be­scheide. Diese Vor­aus­set­zungen sind für die Ände­rung des Steu­er­be­scheids 2008 vor­lie­gend erfüllt. Für 2008 hat der Kläger einen Abzug vor­ge­nommen, der nicht bis Ende 2011 hin­zu­ge­rechnet wurde. Ebenso sind ver­fah­rens­recht­liche Vor­aus­set­zungen gegeben. Ins­be­son­dere ist keine Fest­set­zungs­ver­jäh­rung ein­ge­treten.