Auflösung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB)
Der Bundesfinanzhof (BFH) befasste sich kürzlich mit der Frage einer Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) wegen nicht vorgenommener außerbilanziellen Hinzurechnung im Jahr der Investition, trotz durchgeführter Investitionen.
Das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH, Urteil v. 3.12.2019, X R 11/19) zeigt, dass bei der Anwendung der Steuergesetze größte Sorgfalt geboten ist. Dies gilt erst recht dann, wenn der Steuerpflichtige Wahlrechte zu seinen Gunsten ausübt. Vorliegend hatte ein Steuerpflichtiger den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG in Anspruch genommen. Innerhalb der gesetzlich vorgeschriebener Frist wurde zwar eine Investition getätigt und ebenfalls fand eine innerbilanzielle Kürzung der Anschaffungskosten statt. Eine vom Wortlaut des Gesetzes außerbilanzielle Kürzung wurde jedoch unterlassen. Die Finanzverwaltung als auch der Bundesfinanzhof (BFH) kamen zu der Auffassung, dass die Begünstigung des § 7g EStG insgesamt zu Unrecht in Anspruch genommen wurde.
Einen Spielraum für eine weitergehende Auslegung sah der BFH nicht. Die Änderung der bisherigen Steuerfestsetzung ließ er deshalb zu. Zwar erging die Entscheidung des BFH zu Fassung des § 7g EStG a.F., welche ab 2016 eine umfassende Änderung erfahren hat. Jedoch ist davon auszugehen, dass die Entscheidung auf die aktuelle Fassung anzuwenden sein wird, da die Korrekturregelung des § 7g EStG unwesentlich von der alten Fassung abweicht.
Das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH, Urteil v. 3.12.2019, X R 11/19) zeigt, dass bei der Anwendung der Steuergesetze größte Sorgfalt geboten ist. Dies gilt erst recht dann, wenn der Steuerpflichtige Wahlrechte zu seinen Gunsten ausübt. Vorliegend hatte ein Steuerpflichtiger den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG in Anspruch genommen. Innerhalb der gesetzlich vorgeschriebener Frist wurde zwar eine Investition getätigt und ebenfalls fand eine innerbilanzielle Kürzung der Anschaffungskosten statt. Eine vom Wortlaut des Gesetzes außerbilanzielle Kürzung wurde jedoch unterlassen. Die Finanzverwaltung als auch der Bundesfinanzhof (BFH) kamen zu der Auffassung, dass die Begünstigung des § 7g EStG insgesamt zu Unrecht in Anspruch genommen wurde.
Einen Spielraum für eine weitergehende Auslegung sah der BFH nicht. Die Änderung der bisherigen Steuerfestsetzung ließ er deshalb zu. Zwar erging die Entscheidung des BFH zu Fassung des § 7g EStG a.F., welche ab 2016 eine umfassende Änderung erfahren hat. Jedoch ist davon auszugehen, dass die Entscheidung auf die aktuelle Fassung anzuwenden sein wird, da die Korrekturregelung des § 7g EStG unwesentlich von der alten Fassung abweicht.