Feh­ler­hafte Rech­nungen kor­ri­gieren

Fehler bei der Rech­nungs­stel­lung, vor allem hin­sicht­lich der Pflicht­an­gaben, sind ärger­lich. Oft darf eine Rech­nungs­kor­rektur vor­ge­nommen werden. Vor­aus­set­zung ist, dass der Rech­nungs­steller eine soge­nannte Rech­nungs­be­rich­ti­gung vor­nimmt. Sowohl der Rech­nungs­steller, als auch der Rech­nungs­emp­fänger sollten sich abspre­chen. Ande­rer­seits ver­liert der Rech­nungs­emp­fänger den Vor­steu­er­abzug und der Rech­nungs­steller bleibt auf den Steuern „sitzen“.

Feh­ler­hafte Rech­nung und ihre Folgen

Eine Feh­ler­hafte Rech­nung führt zu einer höheren Umsatz­steuer. Fol­gende Fehler führen zu einer höheren Umsatz­steuer:

  • Auf­grund eines Rechen­feh­lers wurde für steu­er­pflich­tige Leis­tungen eine höhere Umsatz­steuer aus­ge­wiesen
  • Eigent­lich nicht­steu­er­bare Leis­tungen (Geschäfts­ver­äu­ße­rung im Ganzen, Aus­lands­sach­ver­halte) wurden in der Rech­nung der Besteue­rung mit Umsatz­steuer unter­worfen
  • Steu­er­freie Leis­tungen (zum Bespiel nach § 4 UStG) wurden umsatz­ver­steuert
  • Nicht steu­er­pflich­tige Leis­tungen (Aus­fuhren, Ver­mie­tungen) wurden der Umsatz­steuer unter­worfen

Nach § 14c UStG wird die feh­ler­haft in Rech­nung gestellte Umsatz­steuer vom Rech­nungs­steller geschuldet, unab­hängig davon, dass dem Leis­tungs­emp­fänger aus der feh­ler­haften Rech­nung kein Vor­steu­er­abzug zusteht. Führt ein Fehler zu einer nied­ri­geren Umsatz­steuer, schuldet der Rech­nungs­steller zunächst den aus­ge­wie­senen Umsatz­steu­er­be­trag. Berechnet ein Unter­nehmer 7% für eine steu­er­pflich­tige Leis­tung, obwohl er hierfür eine Steuer von 19% schuldet, kann der Rech­nungs­emp­fänger zunächst nur einen 7%igen Vor­steu­er­abzug gel­tend machen. Die Rech­nung kann er jedoch berich­tigen.

Berich­ti­gung feh­ler­hafter Rech­nungen

In beiden Fällen (zu hoher/niedriger Steu­er­aus­weis) können Rech­nungen berich­tigt werden.

  • Die Berich­ti­gung ist beim Finanzamt des Umsatz­steu­er­zah­lers (also des Rech­nungs­stel­lers) zu bean­tragen. Dabei ist ins­be­son­dere der Rech­nungs­emp­fänger zu benennen
  • Der Rech­nungs­emp­fänger darf keinen Vor­steu­er­abzug gel­tend gemacht haben, bzw. muss diesen seinem Finanzamt erstatten
  • Wenn das Finanzamt seine Zustim­mung erteilt hat, darf der leis­tende Unter­nehmer die Umsatz­steuer kürzen
  • Buß­geld bei feh­ler­haften Rech­nungen

Buß­geld bei feh­ler­haften Rech­nungen

Ver­stöße gegen eine ord­nungs­ge­mäße Erstel­lung von Rech­nungen kann das Finanzamt mit Buß­gel­dern in unter­schied­li­cher Höhe ahnden. Das Buß­geld für feh­ler­hafte Rech­nungen reicht von € 500 bis € 5.000.

Unvoll­stän­dige, spä­tere Rech­nungs­be­rich­ti­gung

Wenn eine not­wen­dige Angabe in der Rech­nung fehlt (Datum/Leistungsbezeichnung/Anschrift etc.), ist eine Rech­nungs­be­rich­ti­gung mög­lich, was zu einem Vor­steu­er­abzug führt.

Es stellt sich die Frage, wann der Vor­steu­er­abzug mög­lich wird. Der Euro­päi­sche Gerichtshof (EuGH) ver­tritt in seiner Ent­schei­dung vom 15.07.2010 die Auf­fas­sung, dass die Rech­nungs­be­rich­ti­gung einer unvoll­stän­digen Rech­nung auf den Zeit­punkt der ursprüng­li­chen Lie­fe­rung zurück­wirkt. Das bedeutet, dass die Vor­steuer bereits im Vor­anmel­dungs­zeit­raum der Lie­fe­rung abziehbar ist. Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat sich der Mei­nung des EuGH ange­schlossen.

Berich­ti­gungs­fä­hige Rech­nungen

In seinem Urteil (BFH-Urteil vom 20.10.2016, V R 26/15) stellt der BFH klar, dass eine Rech­nung rück­wir­kend berich­tigt werden kann, wenn eine soge­nannte „berich­ti­gungs­fä­hige“ Rech­nung vor­liegt. Dies ist der Fall, wenn die Rech­nung Angaben ent­hält

  • zum Rech­nungs­aus­steller,
  • zum Leis­tungs­emp­fänger,
  • zur Leis­tungs­be­schrei­bung,
  • zum Ent­gelt und
  • zur geson­dert aus­ge­wie­senen Umsatz­steuer

Eine Ver­zin­sung findet bei einer Rech­nungs­be­rich­ti­gung nicht statt. Dem­nach wären mög­liche Berich­ti­gungen

  • Nach­ho­lung der USt-ID oder Steu­er­nummer,
  • Nach­ho­lung der Rech­nungs­nummer,
  • hin­rei­chende Angaben zur Art der erbrachten Leis­tung.

Die Berich­ti­gung muss bis zum Schluss der münd­li­chen Ver­hand­lung vor dem Finanz­ge­richt erfolgen.

Nicht berich­ti­gungs­fä­hige Rech­nung

Eine Rück­wir­kung wird nicht erreicht, wenn Berich­ti­gungen im Rahmen eines unbe­rech­tigten Steu­er­aus­weises kor­ri­giert werden.