Fehlerhafte Rechnungen korrigieren
Fehler bei der Rechnungsstellung, vor allem hinsichtlich der Pflichtangaben, sind ärgerlich. Oft darf eine Rechnungskorrektur vorgenommen werden. Voraussetzung ist, dass der Rechnungssteller eine sogenannte Rechnungsberichtigung vornimmt. Sowohl der Rechnungssteller, als auch der Rechnungsempfänger sollten sich absprechen. Andererseits verliert der Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug und der Rechnungssteller bleibt auf den Steuern „sitzen“.
Fehlerhafte Rechnung und ihre Folgen
Eine Fehlerhafte Rechnung führt zu einer höheren Umsatzsteuer. Folgende Fehler führen zu einer höheren Umsatzsteuer:
- Aufgrund eines Rechenfehlers wurde für steuerpflichtige Leistungen eine höhere Umsatzsteuer ausgewiesen
- Eigentlich nichtsteuerbare Leistungen (Geschäftsveräußerung im Ganzen, Auslandssachverhalte) wurden in der Rechnung der Besteuerung mit Umsatzsteuer unterworfen
- Steuerfreie Leistungen (zum Bespiel nach § 4 UStG) wurden umsatzversteuert
- Nicht steuerpflichtige Leistungen (Ausfuhren, Vermietungen) wurden der Umsatzsteuer unterworfen
Nach § 14c UStG wird die fehlerhaft in Rechnung gestellte Umsatzsteuer vom Rechnungssteller geschuldet, unabhängig davon, dass dem Leistungsempfänger aus der fehlerhaften Rechnung kein Vorsteuerabzug zusteht. Führt ein Fehler zu einer niedrigeren Umsatzsteuer, schuldet der Rechnungssteller zunächst den ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag. Berechnet ein Unternehmer 7% für eine steuerpflichtige Leistung, obwohl er hierfür eine Steuer von 19% schuldet, kann der Rechnungsempfänger zunächst nur einen 7%igen Vorsteuerabzug geltend machen. Die Rechnung kann er jedoch berichtigen.