Rech­nungs­stel­lung: Pflicht­an­gaben in einer Rech­nung

Rech­nungs­stel­lung ist für jeden Unter­nehmer wichtig. Wir geben Ihnen einen Über­blick über Pflicht­an­gaben in Rech­nungen und worauf Sie sonst achten müssen.

Erbringt ein Unter­nehmer eine steu­er­pflich­tige Leis­tung an einen anderen Unter­nehmer, muss er grund­sätz­lich inner­halb von sechs Monaten eine Rech­nung aus­stellen. Dabei kann die Rech­nung aus meh­reren Teilen bestehen, zum Bespiel Liefer- oder Bestell­schein.

Pflicht­an­gaben in einer Rech­nung

Hin­sicht­lich der Rech­nungs­stel­lung sieht das Umsatz­steu­er­ge­setz eine Reihe von Min­dest­an­for­de­rungen vor. Im Rahmen von soge­nannten Klein­st­rech­nungen d.h. Rech­nungen mit einem Betrag bis € 250 (bis 2016 € 150) wird auf einige Punkte ver­zichtet. Nur bei Ein­hal­tung aller Vor­gaben wird ein Vor­steu­er­abzug gewährt. Inso­fern sind auch Ein­gangs­rech­nungen auf alle mög­li­chen Punkte zu prüfen.

Name und Adresse

Sowohl der voll­stän­dige Name als auch die voll­stän­dige Adresse des Leis­tungs­emp­fän­gers und des leis­tenden Unter­neh­mers müssen aus der Rech­nung ersicht­lich sein.

Steu­er­nummer oder USt-Id.

Aus der Rech­nung muss sich ent­weder die Steu­er­nummer oder die UST-Id des leis­tenden Unter­neh­mers ergeben. Wird wäh­rend der Rech­nungs­stel­lung die Steu­er­nummer ange­geben, ist darauf zu achten, dass es sich hierbei um die für das Unter­nehmen ver­ge­bene und nicht um die pri­vate Steu­er­nummer han­delt.

Aus­stel­lungs­datum

Aus der Rech­nung muss sich das Aus­stel­lungs­datum ergeben.

Rech­nungs­nummer

Aus der Rech­nung muss unbe­dingt eine fort­lau­fende Rech­nungs­nummer her­vor­gehen. Als Rech­nungs­nummer dürfen nicht nur Zahlen, son­dern auch Buch­staben oder Kom­bi­na­tionen ange­geben werden. Hierbei darf man auch unter­schied­liche Num­mern­kreise führen, solange die Rech­nungs­nummer ein­deutig sind (zum Bei­spiel für Inland, Aus­land, Filialen etc.) So ist zum Bespiel die Rech­nungs­nummer I 0705 – R – 0035 – 20 denkbar. Dabei steht I für Inlands­lie­fe­rung, 0705 für das Rech­nungs­datum 7. Mai, R für Lager in Regens­burg und 20 für das Geschäfts­jahr 2020.

Menge und Art der gelie­ferten Gegen­stände bzw. Umfang und Art der Leis­tungen

Gegen­stände bzw. Leis­tungen sind so zu bezeichnen, dass eine Iden­ti­fi­zie­rung ein­deutig ist. Dabei sind Sam­mel­be­zeich­nungen (zum Bei­spiel Büro­möbel, Spi­ri­tuosen, Tabak­waren etc.) zulässig. Eine ver­all­ge­mei­nernde Bezeich­nung (zum Bei­spiel Geschenk­ar­tikel) reicht jedoch nicht aus.

Lie­fer­zeit­punkt, Leis­tungs­zeit­punkt, Zah­lungs­zeit­punkt

Die Angabe des Monats ist hierbei aus­rei­chend. Die Angabe ist auch dann ver­pflich­tend, wenn das Liefer- bzw. Leis­tungs­datum mit dem Rech­nungs­datum über­ein­stimmt. Wenn das Liefer- bzw. Leis­tungs­datum in der Zukunft liegt, muss der vor­aus­sicht­liche Termin ange­geben werden.

Anzah­lungen sind auf Rech­nungen geson­dert zu ver­merken. Der Zeit­punkt der Ver­ein­nah­mung ist auf der Rech­nung geson­dert aus­zu­weisen. Wenn das Datum der Ver­ein­nah­mung mit dem Rech­nungs­datum über­ein­stimmt, reicht als Angabe der Kalen­der­monat.

Ent­gelt, Steu­er­be­trag, Steu­er­satz bzw. Steu­er­be­freiung

Grund­sätz­lich sind das Ent­gelt, der Steu­er­be­trag und der Steu­er­satz bzw. die Steu­er­be­freiung in einer Rech­nung geson­dert aus­zu­weisen.

Werden in einer Rech­nung Umsätze aus­ge­führt, die unter­schied­li­chen Steu­er­sätzen unter­liegen, müssen die Ent­gelte für die ent­spre­chenden steu­er­pflich­tigen bzw. steu­er­freien Umsätze unter Benen­nung des jewei­ligen Steu­er­satzes und der darauf ent­fal­lenden Umsatz­steuer getrennt auf­ge­führt werden.

Ent­gelt­min­de­rungen

Werden im Voraus Ent­gelt­min­de­rungen ver­ein­bart (Skonti, Rabatte, Boni), müssen diese ange­geben werden. Dabei muss der Betrag nicht als Brutto- oder Net­to­wert angeben werden, es reicht eine Angabe wie zum Bei­spiel „Bei Zah­lung bis … 3 % Skonto“.