Komma Steu­er­be­ra­tung — Außen­prü­fung, Ein­spruch- und Kla­ge­ver­fahren

Unsere Steu­er­kanzlei begleitet Sie bei Außen­prü­fungen und ver­tritt Sie ggf. vor dem Finanz­ge­richt

Ein­spruchs- und Kla­ge­ver­fahren

Jeder Steu­er­be­scheid, der uns zugeht, wird von uns geprüft und falls erfor­der­lich mit einem Ein­spruch ange­fochten. Mal han­delt es sich um einen simplen Fehler, der dem Finanzamt unter­laufen ist, mal ist es not­wendig, die steu­er­liche Beur­tei­lung eines Sach­ver­halts aus­führ­lich dar­zu­legen. Das Steu­er­recht bietet von Natur aus immer wieder Aus­le­gungs­spiel­räume und „Grau­zonen“. Sollte in man­chen Fällen ein ein­fa­cher Ein­spruch nicht aus­rei­chen und der Sach­ver­halt in ein Kla­ge­ver­fahren über­gehen, werden wir Sie beraten und vor dem Finanz­ge­richt ver­treten.

 

Unsere Steu­er­kanzlei bietet Ihnen rund um das Thema „Betriebs­prü­fung, Ein­spruchs­ver­fahren und Kla­ge­ver­fahren“ fol­gende Leis­tungen:

  • Vor­ab­prü­fung der zu prü­fenden Unter­lagen und Sach­ver­halte
  • Steu­er­recht­liche Beglei­tung der Betriebs­prü­fung
  • Betreuung des gesamten Betriebs­prü­fungs­ab­laufs mit Vor­be­rei­tung der Betriebs­prü­fung und Fest­stel­lung der ver­mut­li­chen Prü­fungs­schwer­punkte
  • Außer­ge­richt­liche Ver­hand­lung mit den Finanz­be­hörden betref­fend die fest­ge­legte Betriebs­prü­fung
  • Vor­ab­prü­fung der zu prü­fenden Unter­lagen und Sach­ver­halte
  • Steu­er­recht­liche Beglei­tung der Betriebs­prü­fung
  • Ein­zel­an­fragen für steu­er­liche Pro­blem­be­reiche
  • Über­nahme von lau­fenden Betriebs­prü­fungen
  • Stel­lung­nahmen zum Betriebs­prü­fungs­be­richt
  • Rechts­be­helf- und Kla­ge­ver­fahren sowie Betreuung von Steu­er­straf­ver­fahren

 

Für eine unver­bind­liche Anfrage kon­tak­tieren Sie uns bitte per E‑Mail (kanzlei@komma-steuerberatung.de), tele­fo­nisch (0941 463 750 0) oder über das Kon­takt­for­mular auf der Web­site.

 

Turnus der Betriebs­prü­fungen

Einen Turnus für Betriebs­prü­fungen schreibt das Steu­er­recht grund­sätz­lich nicht vor. Nur für Groß­be­triebe mit bestimmen Umsatz- und Gewinn­größen gibt es kon­krete Rege­lungen, die die Prü­fung eines jeden Jahres vor­schreiben. Für klein- und mit­tel­stän­di­sche Unter­nehmen (KMU) liegt die Inten­sität und Häu­fig­keit der Prü­fung im Ermessen der Finanz­ver­wal­tung.

 

Gründe für eine Betriebs­prü­fung

Gründe für eine Betriebs­prü­fung, Umsatz­steuer-Son­der­prü­fung oder Lohn­steuer-Außen­prü­fung sind viel­schichtig und oft nicht nach­voll­ziehbar. Oft­mals sind es Unre­gel­mä­ßig­keiten in den Bilanzen, in der steu­er­li­chen Gewinn- und Ver­lust­rech­nung, in den Steu­er­erklä­rungen oder im Schrift­wechsel mit dem Finanzamt.

Oft werden Außen­prü­fungen jedoch auch durch Prü­fungs­schwer­punkte bei ein­zelnen Bran­chen (z. B. Gas­tro­nomie, Fri­seure etc.) oder durch Kon­troll­ma­te­rial her­vor­ge­rufen, des Wei­teren durch eine Zufalls­aus­wahl der Finanz­be­hörde.

 

Der Ablauf einer Betriebs­prü­fung

Der Beginn, der Umfang und der wesent­liche Ver­lauf einer Betriebs­prü­fung ergeben sich aus der Betriebs­prü­fungs­an­ord­nung. Bis auf wenige gesetz­liche Vor­gaben, hat die Finanz­be­hörde auch hierbei ein relativ großes Ermessen.

Die Betriebs­prü­fung wird nach Vor­gabe der steu­er­recht­li­chen Rah­men­vor­schriften grund­sätz­lich im Betrieb des Man­danten durch­ge­führt. Oft­mals ist es vor­teil­hafter, wenn sie beim Steu­er­be­rater statt­findet. Unter Umständen kann eine Prü­fung auch an Amts­stelle statt­finden.

Am Ende der Betriebs­prü­fung findet die Schluss­be­spre­chung statt. Diese kann auch ent­fallen, wenn zuvor in allen Punkten Eini­gung erzielt wurde. In der Schluss­be­spre­chung können noch einmal alle strit­tigen Punkte bespro­chen werden. Nach Abschluss der Betriebs­prü­fung fasst der Prüfer die Ergeb­nisse in einem Prü­fungs­be­richt zusammen, auf­grund dessen geän­derte Bescheide ergehen. Die geän­derten Bescheide können mit Rechts­mit­teln ange­griffen werden.

Der Ver­lauf und der Umfang der Betriebs­prü­fung ergeben sich aus der Betriebs­prü­fungs­an­ord­nung. Auch hierbei hat die Finanz­be­hörde ein relativ großes Ermessen. Nach dem Abschluss der Betriebs­prü­fung werden die Ergeb­nisse in einem Bericht zusam­men­ge­fasst und Grund­lage von geän­derten neuen Bescheiden. Diese geän­derten Bescheide können dann mit Rechts­mit­teln ange­griffen werden.

Um Rechts­strei­tig­keiten und finan­zi­elle Belas­tungen zu ver­meiden, ist es ratsam, bereits nach Anord­nung einer Prü­fung einen ver­sierten und erfah­renen Steu­er­be­rater zu beauf­tragen. Neben der fach­li­chen Kom­pe­tenz und Kenntnis aktu­eller Recht­spre­chung, ist vor allem eine lang­jäh­rige Erfah­rung über den Ablauf von Betriebs­prü­fungen und der Umgang mit den Finanz­be­hörden sehr hilf­reich. Wei­terhin klärt Sie der Steu­er­be­rater über die mög­li­chen steu­er­li­chen Folgen auf.

Ins­be­son­dere bei kri­ti­schen und recht­lich nicht ein­deutig geklärten Fragen sollte in der End­phase einer Betriebs­prü­fung eine „tat­säch­liche Ver­stän­di­gung“ berück­sich­tigt werden. Dabei bewegen sich beide Seiten auf­ein­ander zu und ver­su­chen, die ansonsten mög­li­cher­weise „fest­ge­fah­rene“ Prü­fung zum Ende zu bringen. Dies schafft Rechts­si­cher­heit und spart Ihnen admi­nis­tra­tive Kosten. Dies gilt jedoch nur, wenn Ihre Kos­ten­er­sparnis größer ist, als das steu­er­liche Risiko aus der Betriebs­prü­fung.

 

Für eine unver­bind­liche Anfrage kon­tak­tieren Sie uns bitte per E‑Mail (kanzlei@komma-steuerberatung.de), tele­fo­nisch (0941 463 750 0) oder über das Kon­takt­for­mular auf der Web­site.