steu­er­be­ra­tung für immo­bi­li­en­be­sitzer

Komma & Kol­legen Steu­er­be­ra­tung — Steu­er­be­ra­tung für Immo­bi­li­en­be­sitzer

Sicheres Gefühl mit dem „Zert. Berater für Immo­bi­li­en­be­steue­rung und Immo­bi­li­en­ver­wal­tung (IFU / ISM gGmbH)“

Ver­mie­tung, Ver­kauf, Ver­wal­tung, Erb­schaft, Schen­kung von Immo­bi­lien

Fremd­ver­mie­tete Immo­bi­lien wie Häuser, Eigen­tums­woh­nungen, Garagen, Bau­plätze oder Gewer­be­ob­jekte sind eine her­vor­ra­gende Anla­ge­mög­lich­keit und bergen steu­er­lich ein großes Gestal­tungs­po­ten­zial. Aus diesem Grund ist es nahe­lie­gend, dass Sie für die steu­er­liche Bera­tung einen Experten suchen.

Wei­ter­füh­rende Links: Ein­kom­mens­steu­er­erklä­rung

Unsere Steu­er­kanzlei berät Sie kom­pe­tent und indi­vi­duell in allen Fragen rund um das Thema „Immo­bi­li­en­be­steue­rung“

Recht­lich gesehen sind Immo­bi­lien Grund­stücke, die ent­weder bebaut oder unbe­baut sind. Die Besteue­rung dieser Grund­stücke knüpft regel­mäßig an Ereig­nisse, wie zum Bei­spiel Ver­kauf, Über­tra­gung vom Betriebs­ver­mögen ins Pri­vat­ver­mögen und umge­kehrt, oder Ver­mie­tung und Ver­pach­tung. Wir beraten Sie im Zusam­men­hang mit Immo­bi­li­en­über­tra­gungen und Nut­zungs­über­las­sung.

Zer­ti­fi­zierter Berater für die Immo­bi­li­en­be­steue­rung und Immo­bi­li­en­ver­wal­tung (IFU / ISM gGmbH)

Da kein „Immo­bi­li­en­steu­er­recht“ exis­tiert, muss ein qua­li­fi­zierter Steu­er­be­rater über Kennt­nisse der unter­schied­li­chen Steu­er­arten ver­fügen und diese auf Sach­ver­halte im Zusam­men­hang mit Immo­bi­lien über­tragen können. Mit der erfolg­reich abge­legten Prü­fung vor dem IFU-Institut des Lehr­gangs „Zer­ti­fi­zierter Berater für die Immo­bi­li­en­be­steue­rung und Immo­bi­li­en­ver­wal­tung (IFU / ISM gGmbH)“ bekräf­tigen wir eine Spe­zia­li­sie­rung rund um das Thema Immo­bi­lien. Zur Prü­fung wird nur zuge­lassen, wer einen prak­ti­schen und theo­re­ti­schen Nach­weis über per­sön­lich erbrachte Fälle auf dem jewei­ligen Fach­ge­biet erbringen kann. Zur Füh­rung des Titels ist nur berech­tigt, wer die Prü­fung erfolg­reich abge­legt hat und jähr­lich regel­mä­ßige Fort­bil­dungen nach­weisen kann.

Ver­mie­tung und Ver­pach­tung

Ein­künfte aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung müssen ver­steuert werden, gleich­zeitig steht Ihnen ein Abzug von Wer­bungs­kosten (sofern sich die Immo­bilie im Pri­vat­ver­mögen befindet) bzw. von Betriebs­aus­gaben (wenn sich die Immo­bilie im Betriebs­ver­mögen befindet) zu.

Neben der jedem bekannten AfA (Abset­zung für Abnut­zung) spielen Erhal­­tungs- und Her­stel­lungs­auf­wand, nach­träg­liche Her­stel­lungs­kosten oder die Auf­tei­lung des Kauf­preises auf Grund und Boden und das Gebäude eine Rolle. Mit­ge­kaufte Gegen­stände (wie zum Bei­spiel Küchen­möbel) unter­liegen wie­derum beson­deren Abschrei­bungs­re­geln, die wir Ihnen erläu­tern möchten.

Ein­künfte aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung werden in der Regel in der Anlage V der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung ange­geben. In Fällen wie zum Bei­spiel Ver­mie­tung an Fami­li­en­mit­glieder, bei Feri­en­woh­nungen oder bei Erwerb der Immo­bilie im Rahmen einer Erb­schaft gelten zudem beson­dere Steu­er­re­geln. Mit unserer Bera­tung möchten wir für den nötigen Durch­blick sorgen.

Immo­bi­li­en­käufer

Der Kauf einer Immo­bilie kann eine gute Geld­an­lage sein, sofern sie gut durch­dacht und steu­er­lich geplant wurde. Gleich ob zur Ver­mie­tung und Ver­pach­tung oder zur Selbst­nut­zung – in vielen Fällen ist der Immo­bi­li­en­er­werb eine gute Inves­ti­ti­ons­mög­lich­keit.

Unseren Auf­trag ver­stehen wir in der Vor­be­rei­tung des Bank­ge­sprächs, der Berech­nung eines mög­li­chen Ertrags, Durch­füh­rung von Inves­ti­ti­ons­al­ter­na­tiven und in der Bera­tung hin­sicht­lich der steu­er­li­chen Beson­der­heiten im Kauf­ver­trag.

Immo­bi­li­en­ver­käufer

Die Ein­nahmen aus dem Ver­kauf einer Immo­bilie sind grund­sätz­lich ein pri­vates Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft (sofern sich die Immo­bilie im Pri­vat­ver­mögen befand) und nach einer Frist von zehn Jahren steu­er­frei. Unter bestimmten Umständen, zum Bei­spiel nach einer vor­her­ge­henden Selbst­nut­zung, kann die Steu­er­frei­heit schon früher bewirkt werden. Auch bei unent­gelt­li­chem Erwerb (zum Bei­spiel im Rahmen einer Erb­schaft) oder bei einer vor­her­ge­henden Ent­nahme aus dem Betriebs­ver­mögen gelten steu­er­liche Beson­der­heiten, zu denen wir Sie gerne indi­vi­duell und kom­pe­tent beraten.

Sind Sie bereit für Ihre neue Steu­er­kanzlei?