Komma und Kol­legen Steu­er­be­ra­tung — Erb­schaft- und Schen­kung­steuer

Erb­schaft- und Schen­kung­steu­er­erklä­rung

Wir bewerten Grund­stücke und Betriebe für Zwecke der Erb­schaft- und Schen­kung­steuer.

In unserer Kanzlei unter­stützen wir Sie bei der Erstel­lung von Erb­schaft- und Schen­kung­steu­er­erklä­rungen und nehmen die Bewer­tung von Grund- und Betriebs­ver­mögen vor.

Sowohl die Erb­schaft­steuer als auch die Schen­kung­steuer werden nach Steu­er­klassen erhoben. Diese richten sich nach dem jewei­ligen Ver­hältnis des Erwer­bers (Erbe oder Beschenkter) zum Erb­lasser bzw. Schenker.

Steu­er­klasse I

Gilt für Ehe­gatten, Lebens­partner, Kinder, Enkel und Urenkel sowie für Eltern und Groß­el­tern bei Erwerben von Todes wegen.

Steu­er­klasse II

Gilt für Eltern und Vor­el­tern – soweit sie nicht zur Steu­er­klasse I gehören -, Geschwister, Geschwis­ter­kinder, Stief­eltern, Schwie­ger­el­tern, geschie­dene Ehe­gatten und Lebens­partner einer auf­ge­ho­benen Lebens­part­ner­schaft.

Steu­er­klasse III

Gilt für alle übrigen Erwerbe.

Für eine unver­bind­liche Anfrage kon­tak­tieren Sie uns bitte per E‑Mail (kanzlei@komma-steuerberatung.de), tele­fo­nisch (0941 463 750 0) oder über das Kon­takt­for­mular auf der Web­site.

Wer ist zur Abgabe einer Schen­kung­steu­er­erklä­rung bzw. einer Erb­schaft­steu­er­erklä­rung ver­pflichtet?

Zur Abgabe ver­pflichtet sind u.a. natür­liche Per­sonen, die einen deut­schen Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halt haben – unge­achtet ihrer Staats­an­ge­hö­rig­keit.

Wann ist eine Schen­kung­steu­er­erklä­rung abzu­geben?

Grund­sätz­lich ist dem Finanzamt jeder der Schen­kung­steuer unter­lie­gende Erwerb inner­halb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis anzu­zeigen. Zur Anzeige ist eben­falls der Schenker ver­pflichtet. Jedoch erüb­rigt sich eine Anzeige, wenn die Schen­kung gericht­lich oder nota­riell beur­kundet wurde, so wie es zum Bei­spiel bei Grund­stü­cken oder Betriebs­ver­mögen der Fall ist.

Wann ist eine Erb­schaft­steu­rer­klä­rung abzu­geben?

Grund­sätz­lich gilt das­selbe, wie bei der Schen­kung­steu­er­erklä­rung: dem Finanzamt ist jeder der Erb­schaft­steuer unter­lie­gende Erwerb inner­halb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis anzu­zeigen. Eine Anzeige erüb­rigt sich, wenn das Tes­ta­ment vom Notar oder Gericht eröffnet wird und sich daraus das Ver­hältnis vom Erwerber zum Erb­lasser ergibt.