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Auflösung eines Investitions­abzugsbetrags (IAB)

Auf­lö­sung eines Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags (IAB)

Der Bundesfinanzhof (BFH) befasste sich kürzlich mit der Frage einer Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) wegen nicht vorgenommener außerbilanziellen Hinzurechnung im Jahr der Investition, trotz durchgeführter Investitionen.

Das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH, Urteil v. 3.12.2019, X R 11/19) zeigt, dass bei der Anwendung der Steuergesetze größte Sorgfalt geboten ist. Dies gilt erst recht dann, wenn der Steuerpflichtige Wahlrechte zu seinen Gunsten ausübt. Vorliegend hatte ein Steuerpflichtiger den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG in Anspruch genommen. Innerhalb der gesetzlich vorgeschriebener Frist wurde zwar eine Investition getätigt und ebenfalls fand eine innerbilanzielle Kürzung der Anschaffungskosten statt. Eine vom Wortlaut des Gesetzes außerbilanzielle Kürzung wurde jedoch unterlassen. Die Finanzverwaltung als auch der Bundesfinanzhof (BFH) kamen zu der Auffassung, dass die Begünstigung des § 7g EStG insgesamt zu Unrecht in Anspruch genommen wurde.

Einen Spielraum für eine weitergehende Auslegung sah der BFH nicht. Die Änderung der bisherigen Steuerfestsetzung ließ er deshalb zu. Zwar erging die Entscheidung des BFH zu Fassung des § 7g EStG a.F., welche ab 2016 eine umfassende Änderung erfahren hat. Jedoch ist davon auszugehen, dass die Entscheidung auf die aktuelle Fassung anzuwenden sein wird, da die Korrekturregelung des § 7g EStG unwesentlich von der alten Fassung abweicht.

Laut Kläger keine Rechtsgrundlage für die Änderung bestandskräftiger Bescheide

Der Kläger – ein Handwerker – erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Den Gewinn ermittelte er nach § 4 Abs. 1 EStG durch Betriebsvermögensvergleich. Im Rahmen der Gewinnermittlung für 2008 machte er einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von € 12.000 außerbilanziell geltend. Die Bescheide für 2008 wurden ohne Vorbehalt der Nachprüfung erlassen. Im darauffolgenden Jahr, 2009, schaffte der Handwerker unterschiedliche Wirtschaftsgüter an und kürzte die Anschaffungskosten innerbilanziell um 40%. Entgegen des Wortlauts des § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG a.F. unterblieb jedoch eine außerbilanzielle Hinzurechnung. Sowohl die vorgenommene innerbilanzielle Kürzung der Anschaffungskosten, als auch die unterbliebene außerbilanzielle Hinzurechnung waren für das Finanzamt ersichtlich. Auch 2009 wurde entsprechend ohne Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt. Den Fehler erkannte das Finanzamt in 2016 und erließ geänderte Steuerbescheide, in denen der Gewinn entsprechend um € 12.000 erhöht wurde. Im Einspruchs- und Klageverfahren ging der Kläger erfolglos gegen diese Änderung vor. Er vertrat die Auffassung, dass für die Änderung der bestandkräftigen Bescheide keine Rechtsgrundlage besteht.

BFH auf Seite des Finanzamts – Änderung zulässig

Die Revision zum BFH blieb für den Kläger ebenfalls ohne Erfolg. Da der Wortlaut des § 7g Abs. 3 Sätze 1 und 2 EStG erfüllt ist, durfte das Finanzamt die Änderung auf dieser Vorschrift stützen. Gemäß § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG 2008 ist der vorgenommene Abzug rückgängig zu machen, soweit der Investitionsabzugsbetrag nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres hinzugerechnet wurde. Der entsprechende Steuerbescheid ist zu ändern, soweit der Gewinn des maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits einer Steuerfestsetzung zugrunde gelegt wurde. Dies gilt auch für bestandskräftige Steuerbescheide. Diese Voraussetzungen sind für die Änderung des Steuerbescheids 2008 vorliegend erfüllt. Für 2008 hat der Kläger einen Abzug vorgenommen, der nicht bis Ende 2011 hinzugerechnet wurde. Ebenso sind verfahrensrechtliche Voraussetzungen gegeben. Insbesondere ist keine Festsetzungsverjährung eingetreten.<

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