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Rech­nungs­stel­lung: Pflicht­an­gaben in einer Rech­nung

Rech­nungs­stel­lung: Pflicht­an­gaben in einer Rech­nung

Rechnungsstellung ist für jeden Unternehmer wichtig. Wir geben Ihnen einen Überblick über Pflichtangaben in Rechnungen und worauf Sie sonst achten müssen.

Erbringt ein Unternehmer eine steuerpflichtige Leistung an einen anderen Unternehmer, muss er grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten eine Rechnung ausstellen. Dabei kann die Rechnung aus mehreren Teilen bestehen, zum Bespiel Liefer- oder Bestellschein.

Pflichtangaben in einer Rechnung

Hinsichtlich der Rechnungsstellung sieht das Umsatzsteuergesetz eine Reihe von Mindestanforderungen vor. Im Rahmen von sogenannten Kleinstrechnungen d.h. Rechnungen mit einem Betrag bis € 250 (bis 2016 € 150) wird auf einige Punkte verzichtet. Nur bei Einhaltung aller Vorgaben wird ein Vorsteuerabzug gewährt. Insofern sind auch Eingangsrechnungen auf alle möglichen Punkte zu prüfen.

1. Name und Adresse
Sowohl der voll­stän­dige Name als auch die voll­stän­dige Adresse des Leis­tungs­emp­fän­gers und des leis­tenden Unter­neh­mers müssen aus der Rech­nung ersicht­lich sein.

2. Steu­er­nummer oder USt-Id.
Aus der Rech­nung muss sich ent­weder die Steu­er­nummer oder die UST-Id des leis­tenden Unter­neh­mers ergeben. Wird wäh­rend der Rech­nungs­stel­lung die Steu­er­nummer ange­geben, ist darauf zu achten, dass es sich hierbei um die für das Unter­nehmen ver­ge­bene und nicht um die pri­vate Steu­er­nummer han­delt.

3. Aus­stel­lungs­datum
Aus der Rech­nung muss sich das Aus­stel­lungs­datum ergeben.

4. Rech­nungs­nummer
Aus der Rech­nung muss unbe­dingt eine fort­lau­fende Rech­nungs­nummer her­vor­gehen. Als Rech­nungs­nummer dürfen nicht nur Zahlen, son­dern auch Buch­staben oder Kom­bi­na­tionen ange­geben werden. Hierbei darf man auch unter­schied­liche Num­mern­kreise führen, solange die Rech­nungs­nummer ein­deutig sind (zum Bei­spiel für Inland, Aus­land, Filialen etc.) So ist zum Bespiel die Rech­nungs­nummer I 0705 – R – 0035 – 20 denkbar. Dabei steht I für Inlands­lie­fe­rung, 0705 für das Rech­nungs­datum 7. Mai, R für Lager in Regens­burg und 20 für das Geschäfts­jahr 2020.

5. Menge und Art der gelie­ferten Gegen­stände bzw. Umfang und Art der Leis­tungen
Gegen­stände bzw. Leis­tungen sind so zu bezeichnen, dass eine Iden­ti­fi­zie­rung ein­deutig ist. Dabei sind Sam­mel­be­zeich­nungen (zum Bei­spiel Büro­möbel, Spi­ri­tuosen, Tabak­waren etc.) zulässig. Eine ver­all­ge­mei­nernde Bezeich­nung (zum Bei­spiel Geschenk­ar­tikel) reicht jedoch nicht aus.

6. Lie­fer­zeit­punkt, Leis­tungs­zeit­punkt, Zah­lungs­zeit­punkt
Die Angabe des Monats ist hierbei aus­rei­chend. Die Angabe ist auch dann ver­pflich­tend, wenn das Liefer- bzw. Leis­tungs­datum mit dem Rech­nungs­datum über­ein­stimmt. Wenn das Liefer- bzw. Leis­tungs­datum in der Zukunft liegt, muss der vor­aus­sicht­liche Termin ange­geben werden.

Anzah­lungen sind auf Rech­nungen geson­dert zu ver­merken. Der Zeit­punkt der Ver­ein­nah­mung ist auf der Rech­nung geson­dert aus­zu­weisen. Wenn das Datum der Ver­ein­nah­mung mit dem Rech­nungs­datum über­ein­stimmt, reicht als Angabe der Kalen­der­monat.

7. Ent­gelt, Steu­er­be­trag, Steu­er­satz bzw. Steu­er­be­freiung
Grund­sätz­lich sind das Ent­gelt, der Steu­er­be­trag und der Steu­er­satz bzw. die Steu­er­be­freiung in einer Rech­nung geson­dert aus­zu­weisen.

Werden in einer Rech­nung Umsätze aus­ge­führt, die unter­schied­li­chen Steu­er­sätzen unter­liegen, müssen die Ent­gelte für die ent­spre­chenden steu­er­pflich­tigen bzw. steu­er­freien Umsätze unter Benen­nung des jewei­ligen Steu­er­satzes und der darauf ent­fal­lenden Umsatz­steuer getrennt auf­ge­führt werden.

8. Ent­gelt­min­de­rungen
Werden im Voraus Ent­gelt­min­de­rungen ver­ein­bart (Skonti, Rabatte, Boni), müssen diese ange­geben werden. Dabei muss der Betrag nicht als Brutto- oder Net­to­wert angeben werden, es reicht eine Angabe wie zum Bei­spiel „Bei Zah­lung bis … 3 % Skonto“.

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