News und Aktuelles von Ihrer Komma&Kollegen Steuerberatung

Wie ermittelt das Finanzamt die ortsübliche Vergleichsmiete?

Generelle Informationen und aktuelle Rechtssprechung.

Die Werbungskosten sind anteilig zu kürzen, wenn eine Wohnung zu einer Miete von weniger als 66% der ortsüblichen Vergleichsmiete überlassen wird. Die OFD Frankfurt erklärt den Finanzämtern mit Verfügung vom 22.11.2015, mit welchen Methoden die ortsübliche Vergleichsmiete ermittelt werden kann. Auch für Vermieter ist die Weisung der OFD interessant.

Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung.

Vermieter haben naturgemäß ein Interesse daran, die für ihre Immobilie angefallenen Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten abzuziehen. Wird jedoch eine Wohnung zu verbilligten Konditionen überlassen, kann dieses Ansinnen durchkreuzt werden. § 21 Abs. 2 EStG schreibt vor, dass eine Aufteilung der Vermietungstätigkeit in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil vorzunehmen ist, wenn die tatsächliche Miete weniger als 66% der ortsüblichen Miete (bis einschließlich 2011: 56%) beträgt. Die Werbungskosten dürfen Vermieter nur in Höhe des entgeltlichen Teils abziehen.

Hinweis: insbesondere bei der Vermietung und Verpachtung an nahe Angehörige birgt diese steuerliche Regelung ein gewisses Steuergestaltungspotenzial. Wird die Schwelle von 66% bei der Überlassung von Wohnraum nur knapp erreicht, kann der Vermieter die Werbungskosten des Mietobjekts trotz verminderter Mieteinnahmen weiterhin in voller Höhe abziehen. Faktisch gesehen ergibt sich daraus ein Freibetrag in Höhe von einem Drittel der üblichen Marktmiete.

Wie wird die orts­üb­liche Ver­gleichs­miete ermit­telt?
Um eine ver­bil­ligte Ver­mie­tung ober­halb der 66%-Schwelle ein­zu­richten, ist zunächst einmal eine ver­läss­liche und belast­bare Ermitt­lung der orts­üb­li­chen Miete not­wendig, an der die Höhe der tat­säch­li­chen Miete aus­ge­richtet werden kann. Sollte das Finanzamt im Nach­hinein von einer höheren Ver­gleichs­miete aus­gehen, ent­puppt sich die Ver­mie­tung und Ver­pach­tung als eine ver­bil­ligte Ver­mie­tung i.S.d. § 21 Abs. 2 EStG, was zur Kür­zung der ange­setzten Wer­bungs­kosten führt. Lange Strei­tig­keiten mit dem Finanzamt sind dann vor­pro­gram­miert. Die neue Ver­fü­gung der OFD Frank­furt am Main zeigt, wie die hes­si­schen Finanz­ämter bei Ver­mie­tung und Ver­pach­tung an nahe Ange­hö­rige bzw. Arbeit­nehmer im Rahmen eines Dienst­ver­hält­nisses die orts­üb­liche Miete zu ermit­teln haben. Dabei sind fol­gende Aspekte der Wei­sung zu berück­sich­tigen:
Ver­mie­tung und Ver­pach­tung an nahe Ange­hö­rige

Damit ein Miet­ver­hältnis an nahe Ange­hö­rige von den Ämtern steu­er­lich aner­kannt wird, muss der Miet­ver­trag zivil­recht­lich wirksam geschlossen worden sein und tat­säch­lich wie ver­ein­bart durch­ge­führt werden. Sowohl der Ver­trags­in­halt als auch die tat­säch­liche Durch­füh­rung müssen dem Fremd­ver­gleich stand­halten.

Als orts­üb­liche Markt­miete wird von den Finanz­äm­tern die orts­üb­liche Kalt­miete zuzüg­lich der nach der Betriebs­kos­ten­ver­ord­nung umla­ge­fä­higen Kosten ange­setzt. Hierzu gehören ins­be­son­dere:

Es wird also die orts­üb­liche Warm­miete mit der tat­säch­lich gezahlten Warm­miete ver­gli­chen.

Bei der Ermitt­lung der Ver­gleichs­miete ist von orts­üb­li­chen Markt­mieten für Woh­nungen ver­gleich­barer Art, Lage und Aus­stat­tung aus­zu­gehen.

Hin­weis: Da die umla­ge­fä­higen Kosten im Nor­mall­fall einen beacht­li­chen Teil im Ver­gleich zur Kalt­miete aus­ma­chen und auch im Rahmen einer ver­bil­ligten Ver­mie­tung kom­plett vom Mieter getragen werden, ist die Ein­rech­nung der Betriebs­kosten für den Ver­mieter von Vor­teil.

Ermitt­lung der orts­üb­li­chen Kalt­miete

Die OFD schreibt ihren Finanz­äm­tern fol­gendes abge­stuftes Ermitt­lungs­ver­fahren mit 7 Prü­fungs­stufen vor:

Stufe 1: vor­he­rige Fremd­ver­mie­tung

Wurde die Woh­nung vor Über­las­sung an nahe Ange­hö­rige an einen fremden Dritten ver­mietet, kann regel­mäßig der zuvor ver­ein­barte Miet­preis als orts­üb­liche Kalt­miete zugrunde gelegt werden.

Stufe 2: Miet­spiegel

Sofern eine Ermitt­lung nach Stufe 1 nicht mög­lich ist, sollen die Finanz­ämter die orts­üb­liche Miete anhand der ört­li­chen Miet­spiegel, qua­li­fi­zierten Miet­spiegel oder Miet­da­ten­banken von Städten und Gemeinden ermit­teln. Sollten darin Rah­men­werte genannt werden, darf auf den unteren Wert zurück­ge­griffen werden (s. BFH v. 17.8.2005, BStBl 2006 II, S. 71).

Stufe 3: Ver­wal­tungs­ei­gene Miet­wert­kal­ku­la­toren

Sofern für die betrof­fene Gemeinde keine Miet­spiegel exis­tieren, sollen die Finanz­ämter zur Ermitt­lung einer Kalt­miete auf ver­wal­tungs­ei­gene Miet­kal­ku­la­toren zurück­greifen.

Stufe 4: Internet

Konnte eine Ver­gleichs­miete nicht durch vor­ge­nannte Schritte ermit­telt werden, sollen die Finanz­ämter auf Inter­net­por­tale wie www.immoscout24.de zurück­greifen. Dabei sollen die im Umkreis zu ver­mie­tenden Immo­bi­lien ermit­telt und die durch­schnitt­li­chen Qua­drat­preise errechnet werden. Aus­ge­druckte Ange­bote sollen die Finanz­ämter zu ihren Akten nehmen, damit die Ermitt­lung auch im Nach­hinein nach­voll­ziehbar bleibt.

Stufe 5: Hoch­rech­nung ver­al­teter Miet­spiegel

Sofern vor­ge­nannte Wege nicht zum Erfolg geführt haben, soll auf alte Miet­spiegel zurück­ge­griffen werden, die von der Finanz­ver­wal­tung bis zum Weg­fall der Nut­zungs­wert­be­steue­rung auf­ge­stellt worden sind. Die dort aus­ge­wie­senen Werte sind über Preis­in­dizes an die aktu­elle Markt­lage anzu­passen, da die letzte Aktua­li­sie­rung dieser Über­sichten meist Mitte der neun­ziger Jahre statt­ge­funden hat.

Stufe 6: Bun­des­durch­schnitt­liche Miete

Die Ämter dürfen auf die bun­de­durch­schnitt­liche Kalt­miete je qm für Woh­nungen laut dem Mikro­zensus 2010 zurück­greifen, um einen Ver­gleichs­wert zu ermit­teln. Die Miete ist anhand des Preis­index für Mieten mit einer jähr­li­chen Stei­ge­rung von 1,15% für den jewei­ligen Ver­gleichs­zeit­raum fest­zu­schreiben. Anschlie­ßend muss der fest­ge­schrie­bene Wert „regio­nali

Stufe 7: Ermitt­lung durch den Bau­sach­ver­stän­digen

(Aus­nahms­weise) soll ein Gut­achten ein­ge­for­dert werden, wenn die vor­ge­nannten Methoden nicht zum Erfolg führen.

Hin­weis: Die Ermitt­lung der orts­üb­li­chen Markt­miete durch die Finanz­ämter ist so vor­zu­nehmen, dass diese auch im spä­teren Ein­spruchs­ver­fahren bzw. vor dem Finanz­ge­richt belastbar ist. Aus diesem Grund wird die Wert­fin­dung durch die Finanz­ämter aus­führ­lich doku­men­tiert. Das­selbe gilt auch für die Ver­mieter: er sollte anhand von aus­sa­ge­kräf­tigen Unter­lagen dar­stellen können, wie er die Ver­gleichs­miete ermit­telt hat.

OFD Frank­furt, Ver­fü­gung vom 22.1.2015, S 2253 A – 85 – St 227

Sind Sie bereit für Ihre neue Steuerkanzlei?