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Fehlerhafte Rechnungen korrigieren

Vorsicht ist geboten:

Fehler bei der Rechnungsstellung, vor allem hinsichtlich der Pflichtangaben, sind ärgerlich. Oft darf eine Rechnungskorrektur vorgenommen werden. Voraussetzung ist, dass der Rechnungssteller eine sogenannte Rechnungsberichtigung vornimmt. Sowohl der Rechnungssteller, als auch der Rechnungsempfänger sollten sich absprechen. Andererseits verliert der Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug und der Rechnungssteller bleibt auf den Steuern „sitzen“.

Fehlerhafte Rechnung und ihre Folgen

Eine Fehlerhafte Rechnung führt zu einer höheren Umsatzsteuer. Folgende Fehler führen zu einer höheren Umsatzsteuer:

  • Aufgrund eines Rechenfehlers wurde für steuerpflichtige Leistungen eine höhere Umsatzsteuer ausgewiesen
  • Eigentlich nichtsteuerbare Leistungen (Geschäftsveräußerung im Ganzen, Auslandssachverhalte) wurden in der Rechnung der Besteuerung mit Umsatzsteuer unterworfen
  • Steuerfreie Leistungen (zum Bespiel nach § 4 UStG) wurden umsatzversteuert
  • Nicht steuerpflichtige Leistungen (Ausfuhren, Vermietungen) wurden der Umsatzsteuer unterworfen


Nach § 14c UStG wird die fehlerhaft in Rechnung gestellte Umsatzsteuer vom Rechnungssteller geschuldet, unabhängig davon, dass dem Leistungsempfänger aus der fehlerhaften Rechnung kein Vorsteuerabzug zusteht. Führt ein Fehler zu einer niedrigeren Umsatzsteuer, schuldet der Rechnungssteller zunächst den ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag. Berechnet ein Unternehmer 7% für eine steuerpflichtige Leistung, obwohl er hierfür eine Steuer von 19% schuldet, kann der Rechnungsempfänger zunächst nur einen 7%igen Vorsteuerabzug geltend machen. Die Rechnung kann er jedoch berichtigen.

Bußgeld bei fehlerhaften Rechnungen: Verstöße gegen eine ordnungsgemäße Erstellung von Rechnungen kann das Finanzamt mit Bußgeldern in unterschiedlicher Höhe ahnden. Das Bußgeld für fehlerhafte Rechnungen reicht von € 500 bis € 5.000.

Berichtigung fehlerhafter Rechnungen

In beiden Fällen (zu hoher/niedriger Steuerausweis) können Rechnungen berichtigt werden.

  • Die Berichtigung ist beim Finanzamt des Umsatzsteuerzahlers (also des Rechnungsstellers) zu beantragen. Dabei ist insbesondere der Rechnungsempfänger zu benennen
  • Der Rechnungsempfänger darf keinen Vorsteuerabzug geltend gemacht haben, bzw. muss diesen seinem Finanzamt erstatten
  • Wenn das Finanzamt seine Zustimmung erteilt hat, darf der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer kürzen
  • Bußgeld bei fehlerhaften Rechnungen
Unvollständige, spätere Rechnungsberichtigung

Wenn eine notwendige Angabe in der Rechnung fehlt (Datum/Leistungsbezeichnung/Anschrift etc.), ist eine Rechnungsberichtigung möglich, was zu einem Vorsteuerabzug führt.

Es stellt sich die Frage, wann der Vorsteuerabzug möglich wird. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) vertritt in seiner Entscheidung vom 15.07.2010 die Auffassung, dass die Rechnungsberichtigung einer unvollständigen Rechnung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Lieferung zurückwirkt. Das bedeutet, dass die Vorsteuer bereits im Voranmeldungszeitraum der Lieferung abziehbar ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich der Meinung des EuGH angeschlossen.

Berichtigungsfähige Rechnungen

In seinem Urteil (BFH-Urteil vom 20.10.2016, V R 26/15) stellt der BFH klar, dass eine Rechnung rückwirkend berichtigt werden kann, wenn eine sogenannte „berichtigungsfähige“ Rechnung vorliegt. Dies ist der Fall, wenn die Rechnung Angaben enthält

Eine Verzinsung findet bei einer Rechnungsberichtigung nicht statt. Demnach wären mögliche Berichtigungen

Die Berichtigung muss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht erfolgen.

Nicht berichtigungsfähige Rechnung

Eine Rückwirkung wird nicht erreicht, wenn Berichtigungen im Rahmen eines unberechtigten Steuerausweises korrigiert werden.

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